Wenn der Staat* Rundfunkgebühren einzieht
Allgemeine Hinweise zum Rundfunkbeitrag
Gleich vorneweg: Es ist nicht der Staat, der die Rundfunkgebühren einnimmt, aber das ist nur ein rechtspolitisches Gestaltungsdetail. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nehmen eine Sonderstellung innerhalb des deutschen Staatsgebildes ein. Der Staat leistet fleißig Amtshilfe beim Einzug des „Beitrags“ z.B. über die Einwohnermeldeämter.
Zum 1. Januar 2013 wurde der Gebühreneinzug umorganisiert. Die Gebühr wurde umbenannt in „Rundfunkbeitrag“. Die Höhe des Beitrages ist seitdem nicht mehr von der Anzahl der Empfangsgeräte abhängig. Er wird jetzt pro Haushalt erhoben – unabhängig davon, wie viele Empfangsgeräte (oder ob überhaupt welche) genutzt werden. Und auch unabhängig davon, wieviele Personen in dem Haushalt leben. Der monatliche Beitrag beträgt derzeit (Dezember 2020) 17,50 Euro und wird vierteljährlich erhoben.
Beitragspflichtig sind alle volljährigen Personen, egal welcher Herkunft und Nationalität. Auch Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres,
(FSJ), Erasmus-Studenten oder andere Stipendiaten sind grundsätzlich beitragspflichtig. Über mögliche Ausnahmen informiere ich weiter unten.
Was ist ein Haushalt
In der Regel wird darunter eine abgeschlossene Wohnung verstanden in der eine oder mehrere Personen einen festen Wohnsitz haben. Ob es eine Familie ist oder eine aus anderen Gründen gebildete Wohngemeinschaft, ist dabei unerheblich.
Die offizielle Formulierung lautet: „Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Pro Wohngemein-schaft sind monatlich 17,50 Euro fällig“.
Diese Formulierung gilt ausdrücklich auch für Studentenwohnheime. Nachzulesen unter https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/index_ger.html , Unterrrubrik „Studierende, Azubis und Schüler“.
Empfehlung für die Wohnheimbewohner
Lediglich im Haus O11 gibt es zwei Zimmer die direkt am allgemein zugänglichen Treppenhaus liegen. Wenn man die offiziellen Formulierungen genau nimmt, kann von diesen Bewohnern jeweils ein separater Beitrag erhoben werden. Ob das allerdings überprüft wird, kann ich nicht sagen.
Die meisten Zimmer der Häuser H1 und O11 befinden sich hinter einer abschließbaren Wohnungstüre und sind vom Treppenhaus abgetrennt. Sie dürfen diese Türe mit dem Ihnen ausgehändigten Schlüssel jederzeit abschließen, Ihr Flur ist daher nicht allgemein zugänglich.
Für alle anderen Bewohner will ich die folgende Empfehlung abgeben: Sprechen Sie die Bewohner Ihrer Wohneinheit / Ihres Flures an und einigen Sie sich darüber, wer aus dieser Gruppe sich zur Bezahlung der Rundfunkgebühren anmeldet. Alle übrigen gebührenpflichtigen Bewohner erstatten dem dann angemeldeten Gebührenzahler einen gleichgroßen Anteil.
Befreiung von der Gebührenpflicht
Empfänger von Sozialleistungen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Gebührenpflicht befreien lassen. Auch Studierende, die BAföG beziehen, können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie beim Beitragsservice einen schriftlichen Antrag stellen. Den Antrag dazu können Sie online auf der Website des Beitragsservice https://www.rundfunkbeitrag.de/ stellen.
* Streng genommen ist es nicht der Staat, der die Gebühren einnimmt. Die Begünstigten sind „Anstalten des öffentlichen Rechts“, sie nehmen eine Sonderstellung in unserem Staatsgebilde ein.